Seite 5  7 Busse ab Fr. 300.--, wenn nun das Fahren in angetrunkenem Zustand mit Personenwagen ab 0.8 Promillen BAK eine Geldstrafe ab 10 Tagessätzen mit weniger als Fr. 30.-- Tagessatzhöhe „belohnt“ würde, erschiene dies ungerecht, resp. mit der Systematik der Sanktionenordnung nicht mehr vereinbar).