• Die Bestrafung für Verbrechen oder Vergehen darf nicht hinter derjenigen für Übertretungen „hinterherhinken“, resp. geringer ausfallen als diese. Angesichts der erheblich hohen Ansätze für die stets unbedingt auszusprechenden Bussen (gemäss verschärften VBR-Richtlinien) dürfen die Ansätze für die (oft bedingten) Geldstrafen nicht ins Lächerliche abfallen. Die Schnittstellenproblematik zwischen Übertretungen und Vergehen verschärft sich dadurch umso mehr (Bsp. Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrrad zu bestrafen mit