Horst SCHMITT, Dr. Jürg SOLLBERGER zu Art. 34 StGB). Der Verzicht auf die Festlegung einer Untergrenze beinhaltet jedoch die Gefahr, dass sich damit der Ernst und die Bedeutung der Geldstrafe als Kriminalstrafe nicht deutlich machen lässt (so SOLLBERGER, ZStrR 121 (2003) 251). Unter diesem Gesichtswinkel ist nach Ansicht der Kammer in Übereinstimmung mit den einstimmig verabschiedeten Richtlinien des VBR (Verband Bernischer Richter und Richterinnen) sowie den Empfehlungen der KSBS auch im vorliegenden Fall der Mindesttagessatz von Fr. 30.-- angezeigt. Dies unter anderem aus den folgenden Gründen: