Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Stellung und Ausgestaltung der Geldstrafe dem erklärten Ziel des Gesetzgebers dienen, die kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen. Die Geldstrafe ist denn auch die Sanktion für Vergehen und Verbrechen im unteren Schwerebereich (vgl. Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Dr. Thomas HANSJAKOB, lic.iur. Horst SCHMITT, Dr. Jürg SOLLBERGER zu Art.