vgl. dazu auch BGE 102 IV 245 sowie Botschaft BBl 2005, 4707. (Andreas DONATSCH (Hrsg.), Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, S. 123). Im vorliegenden Fall ist daher obligatorisch zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse auszusprechen. Strafrahmen Der konkrete Strafrahmen liegt nach neuem Recht im vorliegenden Fall bei höchstens 4,5 Jahren Freiheitsstrafe und wenigstens mehr als einem Tagessatz Geldstrafe samt zusätzlich einer Busse für die Übertretungen. Grundsatz der Strafzumessung (…) b. Zur Geldstrafe (…)