Seite 3  7 Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden – all dies gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Bussen für zusätzlich begangene Übertretungen sind keine gleichartigen Strafen und sind daher immer zusätzlich auszusprechen; vgl. dazu auch BGE 102 IV 245 sowie Botschaft BBl 2005, 4707.