halb dieses aufgrund der lex mitior – Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Ebenfalls deutlich milder ausgestaltet ist das neue Recht auch im vorliegend nicht unwesentlichen Bereich des bedingten Strafvollzuges. Nach neuem Recht ist gemäss den oben erwähnten Artikeln bei einfacher Körperverletzung und Drohung als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen, bei den Tätlichkeiten und bei der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung ist gem. Art. 90 Ziff. 1 SVG die Sanktion neu nur noch Busse.