Nach Ansicht der Kammer kann aufgrund des neu nun nachgewiesenen festen Einkommens eine Geldstrafe vollzogen werden, obwohl im Amtsblatt Nr. 6 vom 7. Februar 2007 angezeigt wurde, dass am 18. Januar 2007 dem Appellanten der Konkurs eröffnet worden ist. Weil (wie oben zitiert) eine Freiheitsstrafe immer als strenger als eine Geldstrafe gilt – und zwar unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, und unter Berücksichtigung, dass eine Geldstrafe vom Verteidiger auch beantragt ist – erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall als das mildere, wes-