Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der eingereichte Arbeitsvertrag vom 21. März 2007 zu den Akten erkannt. Nach Ansicht der Kammer kann aufgrund des neu nun nachgewiesenen festen Einkommens eine Geldstrafe vollzogen werden, obwohl im Amtsblatt Nr. 6 vom 7. Februar 2007 angezeigt wurde, dass am 18. Januar 2007 dem Appellanten der Konkurs eröffnet worden ist.