A. wurde rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 2 Al. 3, wegen Tätlichkeiten, mehrfach begangen, gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b, wegen Drohung, mehrfach begangen, gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie wegen eines Strassenverkehrsdelikts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen.