Seite 2  7 gesehen von Umwandlungsstrafen, zur absoluten Ausnahme (HANSJAKOB/ SCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 29 und S. 34). Eine Freiheitsstrafe gilt immer als strenger als eine Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (RIKLIN, a.a.O., S. 1473). Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten dürfen nach geltendem Recht nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB verhängt werden. Im Regelfall ist stattdessen auf eine Geldstrafe oder auf gemeinnützige Arbeit zu erkennen. (…).