Der Überprüfung unterliegen demzufolge die vorinstanzliche Bemessung der Sanktion und die Auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wobei die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist; d.h. das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeschuldigten abgeändert werden (Art. 358 StrV). (…) IV. Strafzumessung (…)