Regeste Unterschreiten des für die Bemessung der Geldstrafe in den VBR-Richtlinien vorgesehenen Minimalansatzes von Fr. 30.00: Der Verteidiger beantragte angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, den Tagessatz auf symbolische Fr. 5.00 pro Tag festzulegen. Die Kammer kam diesem Antrag u.a. deshalb nicht nach, weil jede Sanktion nach einer gewissen „Ernsthaftigkeit“ verlangt und die Sanktion für ein Verbrechen oder Vergehen bei einem Tagessatz von weniger als Fr. 30.00 grundsätzlich an Sinn und Inhalt verliert (Erw. IV/4/b).