{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-09-18", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-481_2007-09-18.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_481_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788c871012f10f97024c96905e3f8b66ea21c39acc478fc2ca26e25b21808adb652cb7ddc831409e180ca49d6d2a980429?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7788c871012f10f97024c96905e3f8b66ea21c39acc478fc2ca26e25b21808adb652cb7ddc831409e180ca49d6d2a980429&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_481", "Checksum": "1dc6a7d4954a4e4ffc03f80d3415e824"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 481"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 18.09.2007 SK 2006 481"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 18.09.2007 SK 2006 481"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Fürsprecher W.\n\nwegen einfacher Körperverletzung, Drohung, etc.\n\nRegeste\nUnterschreiten des für die Bemessung der Geldstrafe in den VBR-Richtlinien vorgesehenen Minimalansatzes von Fr. 30.00: Der Verteidiger beantragte angesichts der\nschlechten finanziellen Verhältnisse des Angeschuldigten, den Tagessatz auf symbolische Fr. 5.00 pro Tag festzulegen. Die Kammer kam diesem Antrag u.a. deshalb nicht\nnach, weil jede Sanktion nach einer gewissen „Ernsthaftigkeit“ verlangt und die Sanktion\nfür ein Verbrechen oder Vergehen bei einem Tagessatz von weniger als Fr. 30.00\ngrundsätzlich an Sinn und Inhalt verliert (Erw. IV/4/b).\n\nBusse für Übertretung: Das Verbot der reformatio in peius ist nicht verletzt, wenn eine\nbereits erstinstanzlich ausgefällte Busse erhöht wird, dagegen die ebenfalls verhängte\nHaftstrafe wegfällt (Erw. IV/4/d).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nA. wurde rechtskräftig schuldig erklärt der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom\n1. April 2004 bis Mitte August 2006 in Bern und anderswo, der einfachen Körperverletzung, begangen im September 2004 in Bern, der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in\nder Zeit vom 1. April 2004 bis 23. Februar 2006 in Bern, alles zum Nachteil seiner Ehefrau I. sowie des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, begangen am 8. Juli 2006 in\nBern. Gestützt auf diese Schuldsprüche wurde er erstinstanzlich zu zwei Monaten Gefängnis unbedingt, zu einer Busse von Fr. 300.-- und zu den Verfahrenskosten verurteilt.\nAuszug aus den Erwägungen\n\nI. Formelles\n\n(…)\n\nDer Überprüfung unterliegen demzufolge die vorinstanzliche Bemessung der Sanktion und die Auferlage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wobei die Kammer\nan das Verbot der reformatio in peius gebunden ist; d.h. das Urteil darf nicht zuungunsten des Angeschuldigten abgeändert werden (Art. 358 StrV).\n\n(…)\n\nIV. Strafzumessung\n\n(…)\n\n4. Die Kammer\na. lex mitior\nEines der Hauptanliegen der Revision 2002 war die Zurückdrängung vollziehbarer,\nvor allem kurzer Freiheitsstrafen. Dazu war nötig, im unteren Bereich der Kriminalität brauchbare Sanktionenalternativen zu schaffen, insbesondere durch Umgestaltung des Geldstrafenregimes, aber auch durch eine Arbeitsstrafe in Gestalt der Anordnung gemeinnütziger Arbeit, im Übrigen aber den Spielraum für Verurteilungen\nmit bedingtem Vollzug zu erweitern. Das Gesetz kennt nur noch Hauptstrafen:\nGeldstrafe, gemeinnützige Arbeit und Freiheitsstrafe. Nebenstrafen gibt es nicht\nmehr. Auch die Unterscheidung mehrer Arten von Freiheitsstrafen (Zuchthaus, Gefängnis, Haft) ist fortgefallen, ersetzt durch den einheitlichen Begriff der Freiheitsstrafe (vgl. Günter STRATENWERTH, Wolfgang WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Stämpfli Verlag AG Bern, S. 142).\n\nWesentliche Neuerung gegenüber dem alten Recht ist die Möglichkeit, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen. Stellung und Ausgestaltung der\nGeldstrafe dienen dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, die kurzen Freiheitsstrafen\nzurückzudrängen. Sie ist denn auch die Sanktion für Vergehen und Verbrechen im\nunteren Schwerebereich. Der Freiheitsentzug unter sechs Monaten wird daher, ab-\n\nSeite 2  7\ngesehen von Umwandlungsstrafen, zur absoluten Ausnahme (HANSJAKOB/\nSCHMITT/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 29 und S. 34). Eine Freiheitsstrafe gilt immer als\nstrenger als eine Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen (RIKLIN, a.a.O., S. 1473).\n\nFreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten dürfen nach geltendem Recht nur\nnoch unter den Voraussetzungen von Art. 41 StGB verhängt werden. Im Regelfall\nist stattdessen auf eine Geldstrafe oder auf gemeinnützige Arbeit zu erkennen.\n(…).\n\nA. wurde rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Abs. 2\nAl. 3, wegen Tätlichkeiten, mehrfach begangen, gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b, wegen Drohung, mehrfach begangen, gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie wegen eines Strassenverkehrsdelikts gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen.\n\nAnlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der eingereichte Arbeitsvertrag vom 21. März 2007 zu den Akten erkannt. Nach Ansicht der Kammer\nkann aufgrund des neu nun nachgewiesenen festen Einkommens eine Geldstrafe\nvollzogen werden, obwohl im Amtsblatt Nr. 6 vom 7. Februar 2007 angezeigt wurde, dass am 18. Januar 2007 dem Appellanten der Konkurs eröffnet worden ist.\nWeil (wie oben zitiert) eine Freiheitsstrafe immer als strenger als eine Geldstrafe\ngilt – und zwar unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, und unter Berücksichtigung, dass eine Geldstrafe vom Verteidiger auch beantragt ist – erweist sich das neue Recht im vorliegenden Fall als das mildere, weshalb dieses aufgrund der lex mitior – Regel gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt. Ebenfalls deutlich milder ausgestaltet ist das neue Recht auch im\nvorliegend nicht unwesentlichen Bereich des bedingten Strafvollzuges.\n\n"}