Seite 5  6 Verschuldens des Angeschuldigten ein teilbedingter Vollzug überhaupt in Frage käme, da die formellen Voraussetzungen von Art. 43 StGB bei 3 ½ Jahren ohnehin nicht erfüllt sind. Die Freiheitsstrafe ist somit in casu unbedingt zu vollziehen. V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG (...) VI. HONORAR DER AMTLICHEN VERTEIDIGUNG (...) VII.URTEILSDISPOSITIV (...) Seite 6  6