vor Sühne“ im Rahmen eines allfälligen teilbedingten Strafvollzuges angewendet wird, Rechnung getragen werden, würde dies zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen und dem eigentlichen Sinn des erwähnten Grundsatzes entgegenstehen. Somit kommt die Kammer zum Schluss, dass der Grundsatz „Spezialprävention vor Sühne“ bei Freiheitsstrafen, welche nicht erheblich höher als 3 Jahre sind, keine analoge Anwendung findet, womit in casu bei einer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren offen gelassen werden kann, ob unter Berücksichtigung des