Die Kammer ist diesbezüglich der Auffassung, dass der Grundsatz der „Spezialprävention vor Sühne“ nicht so weitreichend zu verstehen ist. Er bezweckt – wie bereits ausgeführt – im Wesentlichen, dass der Täter nicht aus seiner guten Entwicklung gerissen werden soll. Bei einem teilbedingten Strafvollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB jedoch mindestens eine unbedingte Strafe von 6 Monaten auszusprechen, womit der eigentliche Zweck des besagten Grundsatzes gar nie realisiert werden kann. Ausnahmsweise könnte der Täter den unbedingten Teil allenfalls bereits durch die ausgestandene Untersuchungshaft vollzogen haben. Müsste diesem Umstand bei der Entscheidung, ob der Grundsatz „Spezialprävention