der Täter durch den Vollzug einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht aus einer – seit der Tat - guten Entwicklung rausgerissen würde. Es stellt sich nun mit dem neu geltenden Sanktionensystem die Frage, ob dieser Grundsatz auch bei Freiheitsstrafen, welche nicht erheblich länger als 3 Jahre betragen und gleichzeitig bei Erfüllung der Voraussetzungen eines teilbedingten Strafvollzuges, angewendet werden soll und die betreffende Freiheitsstrafe auf 3 Jahre herabzusetzen ist.