Gemäss bundesgerichtlicher Rechsprechung wurde jeweils die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht gefallen wäre und die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im übrigen erfüllt gewesen wären (BGE 118 IV 337, 127 IV 97). Käme somit bspw. eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten in Frage und gleichzeitig wären die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug erfüllt, so kann im Sinne des Grundsatzes „Spezialprävention vor Sühne“ die Freiheitsstrafe auf 18 Monate, welche bedingt ausgesprochen werden dürfen, festgesetzt werden, mit dem Ziel, dass