Seite 4  6 Grundsatz der „Spezialprävention vor Sühne“ analog angewendet werden könnte bzw. müsste. Das Strafrecht dient in erster Linie nicht der Vergeltung, sondern der Verbrechensverhütung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechsprechung wurde jeweils die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei der Strafzumessung mitberücksichtigt, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht gefallen wäre und die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im übrigen erfüllt gewesen wären (BGE 118 IV 337, 127 IV 97).