Wie bereits unter Ziffer IV. 1. ausgeführt wurde, muss mittels der konkreten Methode überprüft werden, ob allenfalls das neu in Kraft getretene Recht das mildere wäre. Der seit 01.01.2007 in Kraft getretene neue allgemeine Teil des StGB sieht im Gegensatz zum Alten in Art. 43 StGB vor, dass „das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen“ (Abs. 1).