Die Strafe wird gemäss Art. 68 Abs. 2 aStGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes IV Berner-Oberland vom 30.01.2006 festgesetzt. In Anwendung von Art. 69 aStGB kann die erstandene Untersuchungshaft von 224 Tagen auf die auszufällende Strafe angerechnet werden. 5. Teilbedingter Strafvollzug