4. Konkretes Strafmass Geht man von einem leichten Übergewicht der straferhöhenden gegenüber den strafmindernden Komponenten aus, so erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren sowohl unter Berücksichtigung von ähnlichen Fällen als auch unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelmenge und dem Umstand, dass der Angeschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, als schuldangemessen. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie erachtet es die Kammer als gerechtfertigt, vorliegend den Wortlaut „Zuchthausstrafe“ durch den neu allgemein geltenden Begriff „Freiheitsstrafe“ zu ersetzen. Die Strafe wird gemäss Art.