In casu wird sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben, dass das neue Recht nicht lex mitior ist, zumal eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt (vgl. nachfolgend Ziff. IV. 5.), weshalb insgesamt das alte Recht zur Anwendung kommt. 2. (...) 3. (...) 4. (...) IV. STRAFZUMESSUNG 1. Strafrahmen Gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c aBetmG wird die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Seite 3  6 Jahr bestraft, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden kann. 2. Tatkomponente (...) 3. Täterkomponente (...)