Infolge Appellation des Angeschuldigten waren durch die 2. Strafkammer zu überprüfen: diverse Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BemtG, der Sanktionenpunkt (3 ½ Jahre Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft und 7 Jahre Landesverweisung bedingt) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Nicht von der Appellation umfasst und folglich in Rechtskraft erwachsen waren der Freispruch sowie die restlichen Schuldsprüche wegen BemtG-Widerhandlungen. Auszug aus den Erwägungen Seite 2  6 I. FORMELLES (...) II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG (...) III. RECHTLICHES