SK-Nr. 2006/461 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Obergerichtssuppleantin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Righetti und Oberrichter Räz sowie Kammerschreiberin Marti vom 2. März 2007 in der Strafsache gegen A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Regeste Der Grundsatz "Spezialprävention vor Sühne", der bei Grenzfällen zum bedingten Strafvollzug zur Anwendung kommen kann, ist nicht so weitreichend zu verstehen, dass er auch bei Grenzfällen zum teilbedingten Strafvollzug (3 Jahre) angewendet werden könnte, da dies gegen den Zweck des Grundsatzes zuwiderlaufen würde. Redaktionelle Vorbemerkungen