{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-06-06", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-461_2007-06-06.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_461_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787e81a383f29732cc97ef4b5505075dfa9126e2241876b919593a74debe69d61405f8269124decfe09a78aab03c715c38?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7787e81a383f29732cc97ef4b5505075dfa9126e2241876b919593a74debe69d61405f8269124decfe09a78aab03c715c38&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_461", "Checksum": "4359096a7dac38607ea171b439a89b8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 06.06.2007 SK 2006 461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 06.06.2007 SK 2006 461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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März 2007\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\n\nwegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nRegeste\n\nDer Grundsatz \"Spezialprävention vor Sühne\", der bei Grenzfällen zum bedingten\nStrafvollzug zur Anwendung kommen kann, ist nicht so weitreichend zu verstehen, dass er\nauch bei Grenzfällen zum teilbedingten Strafvollzug (3 Jahre) angewendet werden\nkönnte, da dies gegen den Zweck des Grundsatzes zuwiderlaufen würde.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nInfolge Appellation des Angeschuldigten waren durch die 2. Strafkammer zu überprüfen:\ndiverse Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das BemtG, der Sanktionenpunkt\n(3 ½ Jahre Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft und 7 Jahre\nLandesverweisung bedingt) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Nicht von der Appellation\numfasst und folglich in Rechtskraft erwachsen waren der Freispruch sowie die restlichen\nSchuldsprüche wegen BemtG-Widerhandlungen.\n\nAuszug aus den Erwägungen\nSeite 2  6\nI. FORMELLES\n(...)\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n(...)\nIII. RECHTLICHES\n\n1. Am 01.01.2007 ist der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten.\nMit der Änderung des Sanktionensystems stellt sich die Frage des anwendbaren\nRechts. Art. 2 StGB sieht vor, dass nach dem neuen Recht beurteilt wird, wer nach\ndessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Abs. 1). Hat der Täter ein\nVerbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die\nBeurteilung aber erst nachher so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das\nmildere ist (Abs. 2).\n\nIn der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior\nder konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der\nTäter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Mit dieser\nGünstigkeitsprüfung kann stets vorgegangen werden, wenn prima vista unklar sein\nsollte, ob das neue Recht die lex mitior ist. Allerdings darf nur entweder das frühere\noder das geltende Recht angewendet werden und nicht eine Kombination davon.\n\nIn casu wird sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben, dass das neue Recht\nnicht lex mitior ist, zumal eine teilbedingte Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt (vgl.\nnachfolgend Ziff. IV. 5.), weshalb insgesamt das alte Recht zur Anwendung kommt.\n\n2. (...)\n\n3. (...)\n\n4. (...)\n\nIV. STRAFZUMESSUNG\n\n1. Strafrahmen\n\nGemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c aBetmG wird die qualifizierte Widerhandlung\ngegen das Betäubungsmittelgesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem\n\nSeite 3  6\nJahr bestraft, womit eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden\nkann.\n2. Tatkomponente\n(...)\n\n3. Täterkomponente\n(...)\n\n4. Konkretes Strafmass\n\nGeht man von einem leichten Übergewicht der straferhöhenden gegenüber den\nstrafmindernden Komponenten aus, so erscheint die von der Vorinstanz\nausgesprochene Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren sowohl unter Berücksichtigung von\nähnlichen Fällen als auch unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelmenge und\ndem Umstand, dass der Angeschuldigte gewerbsmässig gehandelt hat, als\nschuldangemessen. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie erachtet es die\nKammer als gerechtfertigt, vorliegend den Wortlaut „Zuchthausstrafe“ durch den neu\nallgemein geltenden Begriff „Freiheitsstrafe“ zu ersetzen. Die Strafe wird gemäss\nArt. 68 Abs. 2 aStGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Untersuchungsrichteramtes IV\nBerner-Oberland vom 30.01.2006 festgesetzt.\n\nIn Anwendung von Art. 69 aStGB kann die erstandene Untersuchungshaft von 224\nTagen auf die auszufällende Strafe angerechnet werden.\n\n5. Teilbedingter Strafvollzug\n\nWie bereits unter Ziffer IV. 1. ausgeführt wurde, muss mittels der konkreten\nMethode überprüft werden, ob allenfalls das neu in Kraft getretene Recht das mildere\nwäre. Der seit 01.01.2007 in Kraft getretene neue allgemeine Teil des StGB sieht im\nGegensatz zum Alten in Art. 43 StGB vor, dass „das Gericht den Vollzug einer\nGeldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens\neinem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben kann, wenn dies\nnotwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen“ (Abs.\n1).\n\nAuf den ersten Blick kommt bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Art. 43 StGB\ngar nicht zur Anwendung. Es stellt sich jedoch die Frage, ob vorliegend der\n\n"}