Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, wird die (bedingte) Geldstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden, welche auf 1/3 des Einkommens des Angeschuldigten, Seite 7  8 also auf Fr. 1'700.00, festgelegt wird. Im Falle der Nichtbezahlung ist diese umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG VI. HONORAR DES AMTLICHEN VERTEIDIGERS VII.DISPOSITIV Seite 8  8