Angesichts all dieser Kriterien erscheint somit das Verschulden von der Vorinstanz ins richtige Licht gerückt worden zu sein, so dass unter Berücksichtigung von Art. 47 StGB eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen erscheint. Der Angeschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier beurteilten Vorkommnis nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die unbedingte Ausfällung der Strafe erscheint der Kammer deshalb nicht notwendig, um G. vor der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). (...)