Innerhalb des derart bestimmten Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe gemäss Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters. Er berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie neu die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit). In Art. 47 Abs. 2 StGB wird neu das Verschulden speziell definiert und übernimmt im Prinzip die bisherige Präzisierung gemäss BGE 117 IV 112ff. und BGE 118 IV 18ff., insbesondere bezüglich der Tatund Täterkomponente.