1.3 Gestützt auf die oben ausgeführten Erwägungen ist der Angeschuldigte wegen versuchten Betrugs sowie wegen Pfändungsbetrugs schuldig zu erklären. Art. 146 Seite 6  8 und Art. 163 StGB enthalten die gleiche Strafandrohung, nach neuem Recht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, was somit – angesichts der soeben gemachten Ausführungen - als milderes Recht zu berücksichtigen ist.