In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt. Mit dieser Günstigkeitsprüfung kann stets vorgegangen werden, wenn prima vista unklar sein sollte, ob das neue Recht die lex mitior ist. Allerdings darf nur entweder das frühere oder das geltende Recht angewendet und nicht eine Kombination von „Rosinen aus beiden Kuchen“ gewählt werden.