1.1 Die Strafzumessung hat von den massgebenden Strafdrohungen auszugehen. Im Falle von mehreren Widerhandlungen hat der Richter nur eine Strafe auszufällen, wobei von der Strafe der schwersten Tat auszugehen ist und deren Dauer angemessen erhöht werden muss. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist dabei an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2 Per 1.1.2007 ist der neue allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Mit der Änderung des Sanktionensystems stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts.