Somit kann insgesamt festgehalten werden, dass der Schuldspruch der Vorinstanz (vgl. Ziffer II. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu bestätigen ist und der Angeschuldigte wegen versuchten Betrugs, begangen zwischen Januar 2002 und April 2002 in X und anderswo, z.N. der Allianz Suisse Versicherung, indem er dieser Schadenslisten eingereicht hat, welche Gegenstände enthielten, die im massgeblichen Schadenfall nicht zerstört worden sind, schuldig zu erklären ist. IV. STRAFZUMESSUNG Seite 5  8 1. Strafrahmen