Sein Tun als bloss fahrlässig zu bezeichnen, wäre somit falsch. Vielmehr hat der Angeschuldigte die gefälschten Schadenslisten bewusst und gewollt bei der Allianz Versicherung eingereicht mit der Absicht bzw. dem Ziel, dass diese Täuschung aufgrund mangelnder Überprüfungsmöglichkeit nicht aufgedeckt wird. Einzig der finanzielle Erfolg – wie bereits ausgeführt worden ist - ist ausgeblieben, womit von einem Versuch zu sprechen ist.