Richtigerweise hat die Vorinstanz aber auch Vorsatz angenommen. Der Angeschuldigte hat ganz bewusst alles unternommen, um auf diese Weise zu Geld zu kommen, welches ihm nicht zustand. Wie beweiswürdigend bereits festgehalten worden ist und die Vorinstanz ausserdem zu Recht ausgeführt hat, hat der Angeschuldigte im Verlaufe des Verfahrens oftmals unplausible und widersprüchliche Erklärungen abgegeben. Sein Tun als bloss fahrlässig zu bezeichnen, wäre somit falsch.