Dem Umstand, dass die Allianz Versicherung im Ergebnis keine Zahlung an den Angeschuldigten vorgenommen hat – insbesondere aufgrund der bereits vorhandenen Versicherung des Konkursamtes, was die Allianz Versicherung mit ihrem Schreiben vom 27.08.2002 (pag. 306) zum Ausdruck brachte – wird bereits damit Rechnung getragen, dass lediglich ein Versuch angenommen wird, weil im Ergebnis der finanzielle Erfolg ausgeblieben war (vgl. nachfolgende Ausführungen). Die arglistige Täuschung durch den Angeschuldigten hat jedoch bereits vorher stattgefunden, indem er die gefälschten Schadenslisten bei der Allianz Versicherung eingereicht hat, um diese