Dies hätte bei der Allianz Versicherung zu einem finanziellen Schaden geführt und dem Angeschuldigten einen ebensolchen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Die Argumentation der Verteidigung, die Allianz Versicherung sei gar nie in Versuchung geraten, gegenüber dem Angeschuldigten eine Zahlung aus den massgeblichen Policen vorzunehmen, weil das verbrannte Inventar durch das zuständige Konkursamt bereits bei