Gemäss Rechtsprechung gilt die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich immer als arglistig (BGE 6S.170/1995). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, war in casu das Gebäude stark beschädigt und das ganze Obergeschoss in sich zusammengefallen, womit eine Überprüfung der Schadensliste durch die Versicherung unmöglich war.