Der Angeschuldigte musste somit eine umfassende schriftliche Schadensliste mit Gegenständen zusammenstellen, welche er sodann bei der Allianz Versicherung einreichte. Es gilt aber als erwiesen, dass er der Versicherung Gegenstände angab, welche entweder nicht in seinem Eigentum waren oder dem Brand gar nicht zum Opfer gefallen waren. Damit hat er die Allianz Versicherung über den Wert des tatsächlichen Schadens getäuscht. Die Vorinstanz hat diese Täuschung sodann auch zu Recht als arglistig qualifiziert. Gemäss Rechtsprechung gilt die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich immer als arglistig (BGE 6S.170/1995).