Eine Täuschungshandlung durch den Angeschuldigten liegt zweifelsohne vor. Zwar ist nachvollziehbar, dass bei einem Brand der ursprüngliche Umfang des verbrannten Gutes nicht mehr überprüft werden kann und eingereichte Photos zusätzlich als Indiz dafür verwendet werden können, ob die entsprechenden Gegen-stände vorhanden waren oder nicht. Der Angeschuldigte musste somit eine umfassende schriftliche Schadensliste mit Gegenständen zusammenstellen, welche er sodann bei der Allianz Versicherung einreichte.