1. Gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis ist die rechtliche Subsumtion der Vorinstanz durch die Kammer nicht zu beanstanden. Diesbezüglich sowie bezüglich der generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 787ff.).