Im Bezug auf das Fahrrad erachtet die Kammer als erstellt, dass der durch den Angeschuldigten geltend gemachte Schadensbetrag von Fr. 1'595.00 nicht dem tatsächlich erlittenen Schaden entspricht, zumal das ehemals gekaufte Fahrrad des Angeschuldigten lediglich einen Wert von ca. Fr. 1'100.00 hatte, was sich insbesondere aus den glaubwürdigen Aussagen von M. (Fahrradhändler) ergibt. Seite 3  8 III. RECHTLICHE WÜRDIGUNG