Angefochten durch den Angeschuldigten und durch die 2. Strafkammer zu überprüfen waren der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs, der Sanktionenpunkt (5 Monate Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Nicht von der Appellation umfasst und folglich in Rechtskraft erwachsen waren der Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs, die Freisprüche sowie die Verfügung betreffend die sichergestellten Gegenstände. Auszug aus den Erwägungen Seite 2  8 I. FORMELLES (...) II. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG