{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2007-05-22", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2006-445_2007-05-22.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2006_445_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fe1a4a64c34fa36714820f3ed746f642625b41630c0f3f310c11d7db93cec1dfca230a73da36637a4170bb435ee78f3d?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778fe1a4a64c34fa36714820f3ed746f642625b41630c0f3f310c11d7db93cec1dfca230a73da36637a4170bb435ee78f3d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2006_445", "Checksum": "f9a33e3d9fcf2c25ebb40841afc65983"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2006 445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 22.05.2007 SK 2006 445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 22.05.2007 SK 2006 445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Die Arglist ist durch die fehlende Überprüfungsmöglichkeit der Versicherung begründet, da der Brand alles zerstört hat.\nEine bedingte Geldstrafe in Verbindung mit einer Busse ist milder als eine bedingte\nFreiheitsstrafe.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\n\nAngefochten durch den Angeschuldigten und durch die 2. Strafkammer zu überprüfen\nwaren der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs, der Sanktionenpunkt (5 Monate\nGefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren) sowie der Kosten- und Entschädigungspunkt unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 358 StrV. Nicht von der Appellation umfasst und folglich in\nRechtskraft erwachsen waren der Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs, die Freisprüche\nsowie die Verfügung betreffend die sichergestellten Gegenstände.\nAuszug aus den Erwägungen\n\nSeite 2  8\nI. FORMELLES\n(...)\n\nII. SACHVERHALT UND BEWEISWÜRDIGUNG\n\n1. (...)\n2. (...)\n3. (...)\n4. (...)\n\n5. Beweisergebnis\n\nSomit erachtet die Kammer gestützt auf die soeben gemachten Erwägungen in\nBezug auf die Anschuldigung des versuchten Betruges folgenden Sachverhalt als\nerwiesen:\n\nDer Angeschuldigte schloss anfangs des Jahres 2001 eine – neben der Berner\nVersicherung - zweite Geschäftsversicherung bei der ELVIA ab. Nach dem Brand\nim Dezember 2001 in der H GmbH hat der Angeschuldigte zu Handen der Allianz\nVersicherung (vormals Berner und ELVIA) detaillierte Schadenslisten aus dem Gedächtnis zusammengestellt, welche jedoch zahlreiche Gegenstände enthielten,\nwelche entweder bereits im Konkursinventar und somit im Eigentum des Konkursamtes waren oder gar nicht verbrannt worden waren. Dies ergibt sich einerseits\ngestützt auf das glaubwürdige und umfassende Konkursinventar, welches der berufserfahrene K. erstellt hat. Andererseits wurden Gegenstände, welche der Angeschuldigte als verbrannt deklariert hatte, in der Folge bei diesem zu Hause gefunden,\nwomit offensichtlich als erstellt gilt, dass der Angeschuldigte falsche Schadenslisten\nbei der Allianz Versicherung eingereicht hat.\n\nIm Bezug auf das Fahrrad erachtet die Kammer als erstellt, dass der durch den\nAngeschuldigten geltend gemachte Schadensbetrag von Fr. 1'595.00 nicht dem\ntatsächlich erlittenen Schaden entspricht, zumal das ehemals gekaufte Fahrrad des\nAngeschuldigten lediglich einen Wert von ca. Fr. 1'100.00 hatte, was sich insbesondere aus den glaubwürdigen Aussagen von M. (Fahrradhändler) ergibt.\n\nSeite 3  8\nIII. RECHTLICHE WÜRDIGUNG\n\n1. Gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis ist die rechtliche Subsumtion der\nVorinstanz durch die Kammer nicht zu beanstanden. Diesbezüglich sowie bezüglich\nder generell-abstrakten Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs im Sinne von\nArt. 146 StGB kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz\nverwiesen werden (pag. 787ff.).\n\nEine Täuschungshandlung durch den Angeschuldigten liegt zweifelsohne vor. Zwar\nist nachvollziehbar, dass bei einem Brand der ursprüngliche Umfang des verbrannten Gutes nicht mehr überprüft werden kann und eingereichte Photos zusätzlich als Indiz dafür verwendet werden können, ob die entsprechenden Gegen-stände\nvorhanden waren oder nicht. Der Angeschuldigte musste somit eine umfassende\nschriftliche Schadensliste mit Gegenständen zusammenstellen, welche er sodann bei\nder Allianz Versicherung einreichte. Es gilt aber als erwiesen, dass er der\nVersicherung Gegenstände angab, welche entweder nicht in seinem Eigentum waren\noder dem Brand gar nicht zum Opfer gefallen waren. Damit hat er die Allianz\nVersicherung über den Wert des tatsächlichen Schadens getäuscht. Die Vorinstanz\nhat diese Täuschung sodann auch zu Recht als arglistig qualifiziert. Gemäss\nRechtsprechung gilt die Abfassung einer falschen Schadensanzeige grundsätzlich\nimmer als arglistig (BGE 6S.170/1995). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend\nfestgehalten hat, war in casu das Gebäude stark beschädigt und das ganze Obergeschoss in sich zusammengefallen, womit eine Überprüfung der Schadensliste\ndurch die Versicherung unmöglich war.\n\nWäre die Versicherungsgesellschaft aufgrund der Doppelversicherung nicht misstrauisch geworden, wären die Aussichten sehr realistisch gewesen, dass es gestützt\nauf die eingereichte Schadensliste trotz der separaten Versicherung des\nKonkursamtes - welche das gesamte verbrannte Mobiliar bereits durch eine konkursamtliche Schatzung erhoben und versichert hatte – zu einer Zahlung der Allianz\nVersicherung an den Angeschuldigten gekommen wäre. Dies hätte bei der Allianz\nVersicherung zu einem finanziellen Schaden geführt und dem Angeschuldigten\neinen ebensolchen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Die Argumentation der\nVerteidigung, die Allianz Versicherung sei gar nie in Versuchung geraten, gegenüber dem Angeschuldigten eine Zahlung aus den massgeblichen Policen vorzunehmen, weil das verbrannte Inventar durch das zuständige Konkursamt bereits bei\n\n"}