Insofern hat der Angeschuldigte gegen eine ihn treffende andauernde Geheimhaltungspflicht verstossen. Qualifiziert man also den Geheimnisverrat (...) als rechtliche Einheit, so beginnt die Antragsfrist frühestens mit der letzten schuldhaften Handlung zu laufen (Riedo, a.a.O., S. 459), d.h. in casu erst mit der Kenntnis, dass der Angeschuldigte mit G. z.B. über Umsatzzahlen etc. gesprochen bzw. diese weitergegeben hat. Da die Klägerin erst im Laufe des Beweisverfahrens Kenntnis davon erhielt, dass der Angeschuldigte Geheimes an G. weitergegeben hatte (p. 382), hatte die Strafantragsfrist im April 2002 diesbezüglich noch gar nicht zu laufen begonnen. (...) 5