Die allgemeine gesetzliche Geheimhaltungspflicht besteht für den ehemaligen Arbeitnehmer, soweit die berechtigten Interessen des Arbeitgebers dies erfordern (Art. 321a Abs. 4 OR). Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Verrat an einen Konkurrenten weiter. Sie kann daher mehrmals verletzt werden, entweder durch den Verrat an weitere Personen oder aber durch den Verrat weiterer Geheimnisse. Insofern hat der Angeschuldigte gegen eine ihn treffende andauernde Geheimhaltungspflicht verstossen.