Es bleibt die Frage offen bezüglich der Qualifikation von Art. 162 StGB im Hinblick auf eine rechtliche Einheit. Ob und unter welchen Bedingungen eine Mehrzahl strafbarer Handlungen jeweils zu einer rechtlichen Einheit zusammenzufassen ist, ist für jeden Sachbereich (Verjährung, Antragsfrist, etc.) gesondert zu beurteilen (BGE 117 IV 408). Bisher hat das Bundesgericht die Figur der rechtlichen Einheit lediglich in Bezug auf die Verjährungsfristen von Art. 71 b StGB zu beurteilen. Hierzu hat es folgende Elemente herausgebildet: