verletzt hat, weil die mehreren Delikte auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst. (...) Selbst wenn die rechtswidrigen Handlungen jedoch effektiv nur in den beiden Jahren 2000 und 2001 geschehen wären, hätte die Privatklägerin durchaus auch erst später davon Kenntnis erhalten können. Auch in diesem Falle wäre der Strafantrag zeitgerecht gestellt worden. (...)