Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 162 StGB ein Antragsdelikt ist, und dass auch dort der Antrag fristgerecht gestellt worden ist. Der Angeschuldigte verkaufte seine Firma A. AG erst 2005 und war gemäss eigenen Angaben in der Hauptverhandlung erst ab 2004 auf anderen Gebieten tätig. Die Geschäftsunterlagen der S. AG hatte er für die A. AG verwendet und perpetuierte damit die Geheimhaltungsverletzung. Er hätte diese Unterlagen aber drei Jahre nicht gebrauchen dürfen, weil er damit sonst das vertragliche Geheimhaltungsgebot verletzte. In dieser Situation braucht im Lichte von BGE 120 IV 9 nicht mehr konkret abgeklärt zu werden, wann er das Fabrikationsgeheimnis